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Gesetzlicher Anspruch und Wohlwollen

Nicht immer endet ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses im Streit liegen, gilt dennoch für beide Seiten, dass sie sich an Richtlinien und Gesetze halten sollten. Dies bezieht sich auch auf die Ausstellung des Arbeitszeugnisses, denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen ein Arbeitszeugnis auszustellen. Tut er dies nicht, können Sie das Arbeitszeugnis einklagen.

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Zahlreiche Gesetze als Grundlagen für den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

Wer sich mit dem Thema des Anspruchs auf ein Arbeitszeugnis auseinandersetzt, stellt schnell fest, dass vor allem zwei unterschiedliche Quellen für diesen Anspruch zu finden sind: § 630 BGB und § 109 Gewerbeordnung (GewO) für Arbeitnehmer. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird festgelegt, dass es sich um ein Dienstverhältnis handeln muss, nach dessen Beendigung ein Arbeitszeugnis gefordert werden kann. Für Arbeitnehmer wiederum findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung. In beiden Vorschriften wird übrigens deutlich klar gestellt, dass das Arbeitszeugnis in schriftlicher Form zu erfolgen hat, wobei eine Erteilung eines Arbeitszeugnisses in elektronischer Form ausgeschlossen wird. Tatsächlich aber gibt es noch weitere gesetzliche Regelungen, die die Zeugniserstellung zur Pflicht machen.

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Die Gesetzesgrundlagen im Detail

So finden sich entsprechende Paragraphen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Berufsausbildung (§16), für Praktikanten und Volontäre in § 26, im Bundesbeamtengesetz (BBG) für Beamte (§ 85) sowie im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) für Angestellte im Öffentlichen Dienst (§ 61). Ebenso können Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder ein Arbeitszeugnis einklagen und sich auf § 64 des entsprechenden Manteltarifvertrages (MTArb) berufen.

Was ein Arbeitszeugnis enthalten muss

Doch Arbeitnehmer können nicht nur das Arbeitszeugnis einklagen, wenn dieses bisher nicht ausgestellt wurde. Sondern: der Arbeitgeber muss nach Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses beim Erstellen des Arbeitszeugnisses auch gewisse Regeln einhalten. So sollte das Zeugnis klar und verständlich formuliert werden. Ebenso dürfen keine Formulierungen oder Merkmale enthalten sein, die den Zweck erfüllen sollen, eine andere Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen als aus dem Wortlaut oder der äußeren Form im Zeugnis ersichtlich ist. Zudem kann der Arbeitnehmer bei der Ausstellung des Arbeitszeugnisses wählen, ob er ein einfaches oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausgehändigt bekommen möchte. Sollte der Wunsch nach einem qualifizierten Zeugnis nicht erfüllt werden, so kann der Arbeitnehmer das qualifizierte Arbeitszeugnis einklagen. Fachanwälte für Arbeitsrecht finden Sie hier.

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