Arbeitszeugnis zu schlecht? Das müssen Sie wissen!
Wenn das Zeugnis zu schlecht ausfällt, welche Korrekturansprüche habe ich dann als Arbeitnehmer? Ein Gastbeitrag der Fachanwaltskanzlei Croset – Fachanwälte für Arbeitsrecht.
Das Arbeitszeugnis als Streitpunkt
Um den Inhalt eines Arbeitszeugnisses wird häufig vor den Arbeitsgerichten gestritten. Während bei einem Streit über Formalien (zum Beispiel, ob ein Arbeitszeugnis geknickt versendet werden darf oder die Adressdaten des Arbeitnehmers enthalten darf) die Rechtslage in der Regel schnell geklärt ist, ist die Frage des richtigen Inhaltes bzw. der richtigen Bewertung („Schulnote“) deutlich komplexer.
Arbeitnehmer wollen positiv dargestellt werden
Der Arbeitnehmer möchte mit dem qualifizierten Arbeitszeugnis einen möglichen neuen Arbeitgeber von seinen Qualitäten und Arbeitsleistungen überzeugen. Deswegen ist verständlich, dass der Arbeitnehmer ein möglichst gutes, wenn nicht sogar sehr gutes Arbeitszeugnis von seinem ehemaligen Arbeitgeber ausgestellt bekommen möchte. Das Zeugnis soll dem Arbeitnehmer ja dazu dienen das berufliche Fortkommen zu fördern und ihm nicht zu schaden.
Kündigt aber der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, weil er vielleicht mit dem Arbeitnehmer und dessen Leistungen nicht mehr zufrieden ist, ist die Interessenlage des Arbeitgebers eine andere. Bei Arbeitgebern überwiegt in solchen Fällen häufig das Bedürfnis, eher die negativen Eigenschaften oder die Verfehlungen darzustellen.
Aus § 109 Gewerbeordnung (GewO) ergibt sich der Grundsatz der Zeugniswahrheit. Das Zeugnis muss zutreffende Angaben zur Leistung, zum Verhalten und zur Zufriedenheit des Arbeitgebers mit der Leistung des Arbeitnehmers enthalten.
Zufriedenheitsskala als vereinfachter Maßstab
Dementsprechend muss der Arbeitgeber stets zwei Aspekte immer im Auge behalten: Einerseits soll das Arbeitszeugnis wahr sein und den Arbeitnehmer so darstellen, wie er ist. Andererseits soll das Arbeitszeugnis aber auch “wohlwollend” gegenüber dem zu beurteilenden Arbeitnehmer ausfallen.
Um diesen Konflikt in sprachlicher Hinsicht zu lösen, haben sich Formulierungen entwickelt, die sich auf eine Zufriedenheitsskala beziehen. Diese sollen es den potentiellen Arbeitgebern ermöglichen sich im begrenzten Maße ein Bild von dem Arbeitnehmer zu machen.
BAG: Schulnote 3 entspricht dem Durchschnitt
Um zwischen den Interessenslagen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Durchschnitt zu ermitteln, hat das Bundesarbeitsgericht die Schulnote befriedigend als Ausgangspunkt festgelegt. Auf der Zufriedenheitsskala bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer seine Leistung „zur vollen Zufriedenheit“ erbracht hat. Möchte der Arbeitnehmer ein besseres Zeugnis oder eine bessere Bewertung, muss er nachvollziehbare Gründe liefern. Möchte der Arbeitgeber ein schlechteres Zeugnis ausstellen, muss auch er gute Gründe dafür darlegen.
Bei dem grundlegenden Fall, der 2014 vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az. 9 AZR 584/13) entschieden wurde, gab es die berechtigte Hoffnung, dass die Gestaltung von Arbeitszeugnissen für die Arbeitnehmer vereinfacht und verbessert wird. Die Klägerin war in einer Arztpraxis am Empfang eingesetzt. Sie kündigte aus Unzufriedenheit mit ihrem Arbeitgeber. Dieser stellte der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus und verwendete dort die Formulierung, dass ihre Leistungen „zur vollen Zufriedenheit“ ausgeführt wurden. Auf der Zufriedenheitsskala ist dies eher eine mittelmäßige Leistung und entspricht der Schulnote 3.
Die Klägerin wollte hier aber eine bessere Formulierung durchsetzen, die der Note gut („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gut („stets zur vollsten Zufriedenheit“) entspricht. Diese Formulierungen seien auch branchenüblich.
Branchenüblichkeit ist nicht ausschlaggebend
Das Landesarbeitsgericht zog Studien heran, die besagten, dass etwa 90% aller herangezogenen und überprüften Arbeitszeugnis in der Branche tatsächlich die Note gut oder sehr gut erreichen. Nach der Rechtsprechung des BAG sei dies aber gar nicht ausschlaggebend, da es vielmehr auf die Notwendigkeit die Gründe für ein besseres oder schlechteres Zeugnis als jenes mit der durchschnittlichen Schulnote 3 ankomme.
Somit bleibt für die Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses der Ansatzpunkt die Schulnote befriedigend.
Am Ende läuft es immer auf „befriedigend“ hinaus
In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeitnehmer gegen eine als zu schlecht empfundene Zeugnisnote nur eingeschränkt vorgehen können. Soweit der Arbeitgeber nämlich in einem bestimmten Bereich des Zeugnisses due Schulnote „ausreichend“ vergibt, wird der Arbeitnehmer in aller Regel eine Verbesserung erreichen können. Nur wenn der Arbeitgeber nachweisen könnte, dass der Arbeitnehmer unterdurchschnittliche Leistungen oder Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat, könnte er diese schlechte Note durchsetzen. In aller Regel gelingt Arbeitgebern diese Darlegung nicht, denn selbst wenn sie einzelne Verfehlungen darlegen können, reicht es in aller Regel nicht dafür, eine durchgehend unterdurchschnittliche Leistung darzulegen. Spiegelbildlich dazu ist aber auch der Erfolgshorizont des Arbeitnehmers begrenzt: Denn auch der Arbeitnehmer wird in aller Regel nicht darlegen können, dass seine Leistungen über die Schulnote „befriedigend“ hinausgingen. Auch hier genügen nämlich einzelne besondere Erfolge nicht, um eine durchgehend überdurchschnittliche Leistung darzulegen.
Sollte es also zu einer Entscheidung durch Urteil kommen ist es mehr als wahrscheinlich, dass das Gericht dem Arbeitnehmer in den umstrittenen Punkten ein „befriedigend“ zubilligt. Nicht mehr und nicht weniger. Dementsprechend nutzen erfahrene Arbeitsrechtler die außergerichtlichen Verhandlungen, um Arbeitgebern mit Nachdruck und verbindlichem Auftreten eine Verbesserung des zu schlecht geratenen Zeugnisses abzufordern. Der Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber sich damit die Kosten eines Prozesses erspart ist oft hilfreich. Der Arbeitnehmervertreter ist aber gut beraten, den Bogen nicht zu überspannen. Denn häufig kann das, was man vom Arbeitgeber in außergerichtlichen Verhandlungen erzielen kann, vor Gericht nicht erstritten werden. Gerade deshalb erfordert die Verhandlung über eine Zeugniskorrektur auf Arbeitnehmerseite besonderes Fingerspitzengefühl.
Pascal Croset ist Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Die Kanzlei Croset – Fachanwälte für Arbeitsrecht vertritt deutschlandweit Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsrechts.