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Kein Anspruch auf Dank, Bedauern und gute Wünsche

Sie glauben, der Arbeitgeber sei Ihnen im Arbeitszeugnis zu Dank verpflichtet nachdem Sie jahrelang für ihn gearbeitet haben und somit maßgeblich für seinen Erfolg mitverantwortlich sind?

Sie selbst haben gekündigt, gehen im Guten und erwarten in Ihrem Arbeitszeugnis das Natürlichste der Arbeitswelt: Dank, Bedauern und Zukunftswünsche.

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Rein von der Überlegung her ist das ein sehr ehrenwerter Gedanke. Mehr jedoch nicht, denn: In der gesamten Zeit Ihrer Tätigkeit haben Sie von Ihrem Chef für Ihre Leistung als Gegenwert das Gehalt oder den Lohn erhalten.

Sie fragen sich, ob Ihr Arbeitgeber darüber hinaus verpflichtet ist, in Ihrem Arbeitszeugnis den Dank für Ihre Arbeitsleistung, das Bedauern Ihres Weggangs und die Wünsche für Ihre Zukunft aufzunehmen?

Dieses Thema beschäftigt die Gerichte immer wieder. So entschied das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2001 (Urteil vom 20.02.2001, Az: 9AZR 44/00), dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, im Arbeitszeugnis Dank und Zukunftswünsche auszudrücken. Dem entgegen hat zwei Jahre später jedoch das Arbeitsgericht Berlin befunden (ArbG Berlin 7.3.2003, 88 Ca 604/03), dass der Arbeitnehmer sehr wohl einen Anspruch auf die Dankes-Bedauern-Formel hat, da das Fehlen dieser Formel den sonst “positiven Gesamteindruck” entwerten kann.

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Das BAG hat sich im Dezember 2012 ein weiteres Mal dazu geäußert (Urteil vom 11.12.2012, 9AZR 227/11) und höchstrichterlich entschieden, dass der Arbeitnehmer “keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung der Schlussformel” hat (dieses und weitere Urteile finden Sie hier).

Kein Anspruch auf Dankes-Bedauern-Formel

Fakt ist also, dass Sie keinen Anspruch auf die Dankes-Bedauern-Formel im Arbeitszeugnis haben – wenngleich dies jahrelang geübter Praxis der Zeugniserstellung widerspricht. Sollten Sie dennoch Beispiele für eine Formulierung suchen finden Sie diese hier.

DZP-TIPP: Wenn in Ihrem Arbeitszeugnis die Dankes-Bedauern-Formel fehlt und Ihr Chef Ihnen keine Zukunftswünsche mit auf den Weg gibt, bitten Sie ihn höflich um Ergänzung dieser Zeugniskomponente. Denken Sie jedoch daran, dass Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf die Schlussformel haben.

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