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Jahresurlaub und Krankheit: keine Erwähnung im Arbeitszeugnis

Wenn ein Arbeitnehmer unterjährig kündigt kann es vorkommen, dass er bereits mehr als den ihm anteilig zustehenden Jahresurlaub verbraucht hat. Wie gestaltet sich in solch einem Fall die rechtliche Lage und welche Auswirkungen hat dieser Fakt auf das Arbeitszeugnis?

Der Urlaubsanspruch, auch als Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber bekannt, wird in § 1 BUrlG geregelt. Was macht der (bisherige) Arbeitgeber in dem Fall, wenn Sie mehr Urlaub genommen haben als Ihnen bis zum Tag Ihres Austrittes aus der Firma tatsächlich zugestanden hat?

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Das hängt davon ab, wie lange Sie bereits für Ihren Arbeitgeber tätig waren – genauer gesagt: davon, ob Sie die Wartezeit für den vollen Jahresurlaub erfüllt haben oder nicht. Im Bundesurlaubsgesetz gibt es hierzu eine eindeutige Regelung, denn die Wartezeit für den vollen Urlaub beträgt gemäß § 4 BUrlG insgesamt sechs Monate. Was genau bedeutet das nun für Sie in rechtlicher Hinsicht?

Wenn Sie z. B. noch in der Probezeit mehr Urlaubstage genommen haben als Ihnen zugestanden haben, kann der Arbeitgeber das Ihnen gezahlte Urlaubsentgelt zurückverlangen. Sollten Sie hingegen die Wartezeit erfüllt haben, so darf der Arbeitgeber dieses Urlaubsentgelt nicht von Ihnen zurückfordern (siehe Bundesurlaubsgesetz).

Was bedeutet das für Sie und Ihr Arbeitszeugnis? In Ihrem Arbeitszeugnis darf in keinem Fall ein Hinweis darüber stehen, ob Sie Ihren Jahresurlaub bereits voll beansprucht haben oder nicht. Lesen Sie Ihr Zeugnis mit Blick auf eine mögliche Formulierung zum genommenen Urlaub ganz genau oder konsultieren Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht bzw. einen Zeugnis-Experten – dann sind Sie auf der sicheren Seite.

DZP-TIPP: Sollten Sie in Ihrem Arbeitszeugnis einen Hinweis auf eventuell “zuviel genommenen Urlaub” finden, bestehen Sie in jedem Fall auf die Streichung einer solchen Textpassage und kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Eine Auswahl an Fachanwälten finden Sie in unserem Experten-Finder.

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