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Einmal drüber schlafen, dann das Gespräch suchen

Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, steht dem Arbeitnehmer ein Nachweis über seine geleistete Arbeit zu.

In der Regel erfolgt dieser Nachweis über ein qualifiziertes Zeugnis, nur in Ausnahmefällen, wenn beispielsweise die Tätigkeit von kurzer Dauer oder einen zeitlich eng begrenzten Rahmen beschränkt war, erhält der Arbeitnehmer lediglich einen Tätigkeitsnachweis (einfaches Zeugnis).

 

ARBEITSZEUGNIS PRÜFEN LASSEN

Doch was tun, wenn das Zeugnis nicht den Vorstellungen entspricht, die Sie als Arbeitnehmer und Zeugnisempfänger von Ihrer erbrachten Leistung hatten und Sie mit dem Inhalt des erhaltenen Dokuments nicht einverstanden sind?

Zeugnis erhalten und nicht einverstanden ? Ruhe bewahren – das Gebot der Stunde

Auch, wenn Sie sich noch so sehr über ein vermeintlich ungerechtes Zeugnis ärgern: Sie sollten niemals sofort ins Büro des Chefs stürmen und dort eine Aussprache verlangen. Das geht unter Garantie schief, Emotionen kochen hoch und vernünftige Argumente bleiben auf der Strecke. Sie müssen nicht befürchten, irgendwelche Fristen zu versäumen. Es gibt Einspruchsfristen, die gewahrt werden müssen, aber diese sind so bemessen, dass Sie wirklich in Ruhe überlegen können, welche Schritte Sie einleiten wollen und welche Rechte Ihnen zustehen. Einmal drüber schlafen, dann erst sollte das persönliche Gespräch mit dem Vorgesetzten gesucht werden. Dabei ist es vor allen Dingen wichtig, sachlich und höflich zu bleiben – und keinesfalls emotional zu werden. Wenn alles nichts fruchtet, jegliche Kompromissbereitschaft seitens Ihres Chefs fehlt oder Sie mit seinen Vorschlägen nicht einverstanden sind, bleibt der Gang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht und später, falls erforderlich, zum Arbeitsgericht.

 

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Die Beweislast und der Gang vor das Gericht

Informieren Sie sich zunächst darüber, was die Aussagen tatsächlich bedeuten, die man Ihnen in das Zeugnis geschrieben hat. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beurteilung wohlwollend vorzunehmen, darf aber selbstverständlich auch zum Ausdruck bringen, wenn die Leistung unterdurchschnittlich oder das Verhalten des Arbeitnehmers nicht korrekt war. Denken Sie daran, dass eine Bewertung wie “Ihre Leistungen waren gut” lediglich der Schulnote 3 entspricht.

Wenn Sie eine durchschnittliche Beurteilung erhalten haben, jedoch der Meinung sind, Ihre Leistungen seien überdurchschnittlich gewesen, liegt die Beweislast bei Ihnen. Andererseits muss der Arbeitgeber belegen können, dass Ihre Leistungen nicht dem Durchschnitt entsprachen, wenn er eine unterdurchschnittliche Beurteilung abgibt. Allerdings neigen die Gerichte dazu, eine Zeugnisstreitigkeit mit einem Vergleich beizulegen, was für den Arbeitnehmer bedeutet, dass er in der Regel eine bessere Beurteilung durchsetzen kann. Erkundigen Sie sich jedoch im Vorfeld, was der Gang zum Gericht kosten kann und wägen Sie ab, ob eine bessere Beurteilung den Aufwand wert ist.

DZP-TIPP:  Bereiten Sie sich auf das Gespräch mit Ihrem (Ex-)Chef vor. Erstellen Sie vorab eine Übersicht mit Ihren Erfolgen und Aufgaben. Wenn keine Einigung möglich ist, lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, den Sie in unserem Experten-Finder finden.

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