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Ist die entleihende Firma befugt, ein Arbeitszeugnis auszustellen?

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dies gilt natürlich genauso für Beschäftigte einer Arbeitnehmerüberlassung, kurz Zeitarbeits-Firma. Viele Zeit- und Leiharbeiter sind jedoch verunsichert, wer das Arbeitszeugnis ausstellt, da das Modell der Zeitarbeit auf einem Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitnehmer, Zeitarbeits-Firma und Entleiher-Firma basiert.

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Was bedeutet Zeitarbeit?

Die Zeitarbeits-Firma entsendet einen bei ihr unter Vertrag stehenden Arbeitnehmer zu einem anderen Unternehmen (Entleiher). Der Arbeitgeber jedoch bleibt die verleihende Firma. Daher ist diese auch für sämtliche organisatorischen Aufgaben zuständig, so zum Beispiel für die Berechnung und Auszahlung des monatlichen Entgelts, die Abführung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie die Abwicklung der Urlaubsansprüche. Zudem ist die Zeitarbeits-Firma der Ansprechpartner, wenn es darum geht, ein Arbeitszeugnis auszustellen, auch wenn der Arbeitnehmer nicht direkt in der Zeitarbeits-Firma arbeitet, sondern von ihr an ein Unternehmen ausgeliehen wird. Damit Beurteilungen über die Leistungen und das Arbeitsverhalten möglich sind, hat die entleihende Firma eine sogenannte Mitwirkungspflicht. Konkret, sie ist verpflichtet, der Zeitarbeitsfirma Auskünfte zu erteilen, beispielsweise in welchen Bereichen der Arbeitnehmer eingesetzt wurde und welche Aufgaben er übernommen hat. Auch Beurteilungen zu den erbrachten Leistungen und zum Verhalten des Arbeitnehmers gehören zu den Pflichten der entleihenden Firma. Mithilfe dieser Informationen kann die Zeitarbeits-Firma ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erstellen.

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Häufige Berufe in der Zeitarbeit

Zu den häufigsten Berufen, die bei Arbeitnehmerüberlassungen vermittelt werden, zählen neben Bürokaufmann und Sekretärin vor allem Lagerarbeiter, Monteure, Lackierer, Schweißer, Gebäudereiniger, Dreher, Staplerfahrer und Datentypisten. Mit diesen Arbeitskräften will die entleihende Firma Spitzenzeiten bei hoher Auftragslage bewältigen ohne das Stammpersonal aufrüsten zu müssen.

Ist die entleihende Firma ebenso befugt, ein Arbeitszeugnis auszustellen?

Da der Arbeitnehmer einen Vertrag mit der Zeitarbeits-Firma geschlossen hat, kann auch nur diese ein Arbeitszeugnis ausstellen. Mit der Entleiherfirma besteht kein Vertrag. Aus diesem Grund kann der Arbeitnehmer auch von dieser Firma kein Arbeitszeugnis erwarten. Jedoch ist die entleihende Firma dazu berechtigt, dem Arbeitnehmer freiwillig ein zusätzliches Zeugnis zu erteilen. Dies dient dem Ziel, dass die entleihende Firma die sehr guten Leistungen des Arbeitnehmers zusätzlich honorieren kann. Wichtig ist in diesem Fall allerdings, dass im Schriftstück eindeutig angegeben wird, dass der Arbeitnehmer über eine Zeitarbeits-Firma zum Unternehmen gekommen ist und er bei der entleihenden Firma nicht direkt angestellt war. Im anderen Fall könnte das Zeugnis für eine unnötige Verwirrung sorgen. DZP-TIPP:  Bitten Sie als Leiharbeiter die entleihende Firma um ein separates Zeugnis, das Ihre Leistungen und Tätigkeiten beschreibt. Da der Leiharbeiter der entleihenden Firma geholfen hat, die Aufträge termingerecht abzuarbeiten, sollte ein separates Arbeitszeugnis als Form des Dankes selbstverständlich sein.

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