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Arbeitszeugnis Wahrheit  – ein Drahtseilakt im Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnis Wahrheit – Laut dem Urteil  BAG 17.2.1988 – 5 AZR 638/86 besteht der Grundsatz der Wahrheitspflicht für Arbeitgeber. Bedeutet laut Arbeitsrecht: diese dürfen im Arbeitszeugnis nur Inhalte unterbringen, die auch der Wahrheit entsprechen. Das Urteil geht von folgendem Sachverhalt aus: Ein Zeugnis ist nur dann mit der Wahrheit ausgestattet wenn dieses zeitnah zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wurde.

Denn: das menschliche Gehirn vergisst manche Dinge im Laufe der Zeit und bei Führungswechseln ist der Mitarbeiter der neuen Person nicht bekannt. Entsprechend kann der Aussteller auch kein Zeugnis schreiben, welches der Wahrheitspflicht nachkommt.

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Konflikte bezüglich der Pflicht im Arbeitszeugnis Wahrheit und Wohlwollen auszudrücken

An dieser Stelle wird es heikel. Denn: der Arbeitgeber darf keine negativen Formulierungen in das Arbeitszeugnis übernehmen. Aber er soll dennoch bei seiner Beurteilung immer ein, der Wahrheit entsprechendes Zeugnis, ausstellen.

Wie soll das zum Beispiel funktionieren wenn die Arbeit des Arbeitnehmers nur  der Note befriedigend bis mangelhaft entsprach? Hier treffen sich diese zwei Bestimmungen und machen es dem Personalchef schwer.

Heraus kommen dann Schreibweisen nach einer Kündigung wie z.B.: “Frau Müller bemühte sich, die aufgetragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit erledigen.” oder “Frau Meier erledigte die aufgetragenen Arbeiten nach bestem Gewissen.”

Hier tauchen keine offensichtlich negativen Bewertungen auf, sind aber dennoch in der Formulierung enthalten. Die Wahrheitspflicht hält also auch dazu an, die tatsächliche Arbeit auch dann zu bewerten wenn diese mangelhaft oder nicht ausreichend war, ohne diese nicht wohlwollend zu formulieren.

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Wenn das Arbeitszeugnis nicht der Wahrheit entspricht

Sollte der Aussteller eines Zeugnisses dieses nicht so formulieren, wie die Tätigkeit wirklich ausgeübt wurde, hat der ehemalige Mitarbeiter ein Recht auf Verbesserung. Dieses wird natürlich oft dann in Anspruch genommen wenn wichtige Formulierungen oder Inhalte fehlen. Auch eine zu kurze Stellenbeschreibung  oder Rechtschreibfehler enthalten begründen einen Anspruch.

Nach Bundesarbeitsgericht 9 AZR 352/04 müssen Mängel behoben werden, wobei der Inhalt jedoch nicht mehr verändert werden darf.

Das LAG Frankfurt (25.09.2003 – 2 Sa 159/03) legte fest, dass sogar Schadenersatzansprüche an den Arbeitgeber gestellt werden können. Dies ist dann der Fall, wenn durch sein fehlerhaftes oder nicht wohlwollendes Zeugnis Arbeitsstellen wegen Ablehnung nicht angetreten werden können. Allerdings braucht es einen Nachweis, dass und warum nicht eingestellt wurde; dieser ist in der Praxis schwierig zu erbringen.

DZP-TIPP: Auch wenn sich im Arbeitszeugnis Wahrheit und Wohlwollen manchmal ausschließen, achten Sie darauf, dass das Zeugnis möglichst objektiv ausfällt.

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