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Bundesarbeitsgericht hat klare Vorstellungen zur Verhaltensbeurteilung

Wer sich in einem Beschäftigungsverhältnis befindet und trotzdem für eine Bewerbung ein Zeugnis oder eine Verhaltensbeurteilung seiner Leistungen im Beruf oder der Ausbildung benötigt, der beantragt bei seinem Arbeitgeber häufig eine Zwischenzeugnis Beurteilung.

Das Zwischenzeugnis stellt eine gute Möglichkeit dar, Leistungen und Qualifikationen vom Arbeitgeber bewerten zu lassen und eine aktuelle Tätigkeitsbeschreibung aufzulisten, da jeder diesen Zeugnisanspruch heranziehen kann.

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Ein Recht auf eine Beurteilung, inklusiver der Tätigkeitsbeschreibung, und somit einen Zeugnisanspruch hat jeder Auszubildende und jeder Arbeitnehmer eines Beschäftigungsverhältnisses. Für die Anforderung eines Zwischenzeugnisses gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen (z. B. Wechsel des Vorgesetzten, Wechsel in eine andere Abteilung).

Punkto Formulierungen

Für einen möglichen zukünftigen Arbeitgeber sind die Beurteilungen in Zeugnissen immer interessant. Die Formulierungen der Zeugnisschreibung genauso wie die der Zwischenzeugnisse erscheinen manchmal etwas undurchsichtig und doppeldeutig. So erschließt sich bei einer positiven Bewertung eventuell nicht sofort, ob es sich jetzt tatsächlich um ein Lob oder vielmehr um eine als Lob verpackte Kritik handelt, da in Zeugnissprache formuliert wird. Dies lässt sich allerdings anhand einer Zeugnisanalyse herausfinden. Die klassischen Beispiele gehen hier von “stets bemüht” – was andeutet, dass jemand etwas versucht, aber nie erreicht hat – bis zu Hervorhebungen der Pünktlichkeit oder der Gesprächigkeit des Mitarbeiters. Denn da fragt man sich zu Recht, ob es sich hierbei um einen ausdrücklichen Hinweis auf fehlende Pünktlichkeit oder umfangreicher Geschwätzigkeit handeln könnte. Klar ist, dass für alle selbstverständlichen Dinge wie Pünktlichkeit, Sauberkeit und Höflichkeit normalerweise keine besondere Erwähnung notwendig ist. Die Regel heißt aber, dass wohlwollende Formulierungen in der Zeugnisschreibung beachtet werden müssenDie verwendete Zeugnissprache kann hier oft das ganze Arbeitszeugnis entwerten. Insbesondere kommt der Schlussformulierung eine Besonderheit zu, da diese zum einen eine wichtige Aussage über das Verhältnis zum Arbeitgeber enthält, der Arbeitgeber jedoch keinen rechtlichen Anspruch darauf hat.

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Zwischenzeugnis gleich Arbeitszeugnis?

Was aber kann man tun, wenn die Formulierungen und die Bewertungen vom Zeugnisausteller in einem abschließenden Arbeitszeugnis deutlich schlechter ausfallen als in einem vorher erhaltenen Zwischenzeugnis? Dies wäre ein berechtigter Grund, beim Arbeitgeber bzw. dem Zeugnisausteller gezielt nachzufragen. Anhand der Zeugnisanalyse lässt sich dies herausfinden. Denn wie das Bundesarbeitsgericht geurteilt hat, ist eine Verschlechterung der Beurteilung vom Zwischenzeugnis zum Arbeitszeugnis hin nicht gestattet. Die Ausnahme ist natürlich dann gegeben, wenn sich die Leistungen des Mitarbeiters erheblich verschlechtert haben sollten. Dann muss der Arbeitgeber dies jedoch belegen können. Daher empfiehlt sich eine zeitnahe Beantragung eines Zwischenzeugnisses, bevor es aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels zu Unstimmigkeiten kommen kann.

DZP-TIPP: Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses erfüllt, lassen Sie sich in jedem Fall diese “Zwischenbeurteilung” anfertigen.

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