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Arbeitszeugnis Anspruch hat in Deutschland jeder Arbeitnehmer

In Deutschland hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer (§ 109 Gewerbeordnung) und jeder Beamte (§ 85 BBG) ein Anrecht auf ein schriftliches Arbeitszeugnis von seinem Arbeitgeber. Für Auszubildende ist dies in § 16 des Berufsbildungsgesetztes geregelt und allgemeine rechtliche Grundlagen hierzu finden sich in § 630 BGB.

Der  Anspruch auf ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis

Der Arbeitszeugnis Anspruch selbst entsteht im Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Daraus ergibt sich gleichzeitig für den Arbeitgeber die Verpflichtung zur Zeugniserteilung.

ARBEITSZEUGNISGENERATOR

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber darüber, ob er Ihnen ein einfaches oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen soll. Erledigen Sie dies am besten auf schriftlichem Wege.

Hat der Arbeitgeber Ihr Arbeitszeugnis innerhalb einer angemessenen Frist erstellt, greift für Sie die Formel der Holschuld. Denn Ihr Arbeitgeber ist keineswegs dazu verpflichtet, Ihnen das Zeugnis auf dem Postwege zu übermitteln – sei denn, es wäre Ihnen unzumutbar und mit zu hohen Kosten verbunden, in den Besitz Ihres Arbeitszeugnisses zu gelangen.

Verjährung und Verwirkung des Arbeitszeugnis Anspruch

Lassen Sie sich nicht zu viel Zeit mit dem Herantragen Ihrer Bitte um Ausstellung eines Arbeitszeugnisses an den (ehemaligen) Arbeitgeber.

ARBEITSZEUGNIS BEWERTEN LASSEN

Für den Zeugnisanspruch gilt einerseits die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§195 BGB), und diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitszeugnis Anspruch entstanden ist (§199 BGB). Andererseits kann es zur sogenannten Verwirkung des Zeugnisanspruchs kommen (BAG, Urteil vom 17.02.1988 – AZR 638 /86). Das ist dann der Fall, wenn Sie Ihren Arbeitszeugnis Anspruch längere Zeit nicht geltend gemacht haben (“Zeitmoment”) und dadurch beim Arbeitgeber der Eindruck entstanden ist, Sie werden diesen auch künftig nicht weiter verfolgen (“Umstandsmoment”), so dass in der Folge dem Arbeitgeber die Erfüllung des Zeugnisanspruchs nach Treu und Glauben und Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist.

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