Personalakte als Informations-Quelle für das Arbeitszeugnis
Wenn das Arbeitszeugnis fällig wird, erhalten die direkten Vorgesetzten von der Personalabteilung ein Formular (“Bewertungsbogen”) und ergänzen darin sowohl die Verhaltensbeurteilung als auch die Leistungsbeurteilung über den Arbeitnehmer und künftigen Arbeitszeugnis-Empfänger.
Häufig die Informationen aus einem Bewertungsbogen jedoch nicht aus, um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erstellen zu können.
Möglicherweise gab es einen Vorgesetzten-Wechsel oder es lassen sich nicht mehr alle Sachverhalte und Projekte während einer langjährigen Betriebszugehörigkeit nachvollziehen. Was viele nicht wissen: Ihre Personalakte wird für die Erstellung des Arbeitszeugnisses in jedem Fall mit herangezogen. Hier können sich im Laufe der Zeit Informationen über Sie angesammelt haben, die für eine unangenehme Überraschung sorgen könnten, wenn Sie das Zeugnis nach Erstellung und Übergabe zum ersten Mal in Ihren Händen halten.
Recht auf Einsicht in Ihre Personalakte
Doch soweit muss es nicht kommen. Sie haben das Recht auf Einsichtnahme in Ihre Personalakte – und von dieser Möglichkeit sollten Sie auch ab und an Gebrauch machen. Es gibt keine geregelte Zeitspanne, wie häufig der Arbeitnehmer einen Blick in die Personalakte werfen darf, jedoch besteht das Recht auf Einsichtnahme jederzeit, und dazu bedarf es keinerlei Angabe von Gründen. Lassen Sie Eintragungen mit unwahren Inhalten entfernen. Auch Abmahnungen müssen nach einer “Bewährungsfrist” von etwa zwei Jahren entfernt werden.
ARBEITSZEUGNIS SCHREIBEN LASSEN
Einsicht in die Personalakte nach dem Ausscheiden
Die meisten Unternehmen führen die Personalakte ihres ehemaligen Mitarbeiters viele Jahre fort, auch wenn dann aktiv kaum noch Anlass dafür besteht. Aber auch hier gilt, dass der Arbeitnehmer Zugang zu seiner Personalakte erhalten muss, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Stellen Sie bei der Überprüfung Ihrer Personalakte nachweislich Unkorrektheiten fest, können Sie von Ihrem ehemaligen Chef verlangen, diese zu beseitigen oder zu ändern. Das kann Ihnen vor allem helfen, wenn Sie sich nicht im allerbesten Einvernehmen von ihrem alten Arbeitgeber getrennt haben. Einseitige unrichtige Aussagen seitens Ihren alten Arbeitgebers müssen Sie dann nicht mehr befürchten.
DZP-TIPP: Vereinbaren Sie mindestens alle zwei Jahre einen Termin zur Einsichtnahme in Ihre Personalakte und nehmen Sie dazu eine Person Ihres Vertrauens mit!