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Abmahnungen, Betriebsratstätigkeit oder Erkrankungen gehören nicht ins Arbeitszeugnis

Wenn Sie Ihren Job wechseln, haben Sie das Anrecht auf ein sogenanntes wohlwollendes Arbeitszeugnis. Jedoch: Nicht alle Arbeitgeber bewerten ihre ehemaligen Mitarbeiter so wie gewünscht. Dagegen sollten Sie sich wehren, wenn Ihnen Ihre Karriere lieb ist.

ARBEITSZEUGNIS ANALYSE

Welche Formulierungen sind missverständlich oder im Arbeitszeugnis tabu?

Selbst wenn es zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber ein ernstes Zerwürfnis gegeben hat, hat er kein Recht, Sie zu diskreditieren. Wünscht er Ihnen lapidar nur “für die Zukunft alles Gute”, dürfen Sie um eine freundlichere Formulierung bitten oder die unfreundliche Schlussformel ersatzlos streichen lassen. Akzeptieren Sie keine Sätze, die dazu einladen, den Wortlaut gegenteilig zu interpretieren.

Das Arbeitszeugnis muss der Wahrheit entsprechen und doch so abgefasst sein, dass es Ihre weitere berufliche Laufbahn nicht erschwert. Abmahnungen oder Beschwerden von Kunden oder Kollegen dürfen in Ihrem Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden. Kehrseite der Medaille: Sie haben kein Recht zu fordern, dass schwache Leistungen gut bewertet werden.

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Was keinesfalls im Arbeitszeugnis stehen darf

Auch im Falle eines nur kurzen Arbeitsverhältnisses dürfen Sie ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Dies gilt ebenfalls, falls Sie innerhalb der Probezeit ausscheiden oder die meiste Zeit krank waren. Doch steht dies im krassen Gegensatz zur Wahrheitspflicht des Arbeitgebers.

Ihr Zeugnis darf nicht unterschwellig ausdrücken, dass Ihre Arbeitsleistung unzureichend eingestuft wird. Die Aussage, dass Sie sich im Betriebsrat engagiert haben, hat im Arbeitszeugnis nichts zu suchen. Dass Sie Elternzeit genommen haben, darf nur mit Ihrer Zustimmung erwähnt werden. Straftaten außerhalb des Arbeitsplatzes gehören nicht ins Arbeitszeugnis. Haben Sie aber in der Firma gestohlen, Kolleginnen sexuell belästigt oder Kunden verhauen, darf angedeutet werden, dass man sich von Ihnen trennen musste.

Ein heikles Thema: Gesundheitsfragen

Schwerbehinderungen sind ebenso tabu im Arbeitszeugnis wie sonstige Hinweise auf Ihre Gesundheit. Weder die Art der Erkrankung noch Ihre Fehlzeiten dürfen bei längeren Krankheiten dokumentiert werden  Es sei denn, Sie haben aus gesundheitlichen Gründen mehr als 50 Prozent Ihrer Arbeitszeit gefehlt. Dann darf die Firma das Zeugnis deutlich knapp halten und damit dem künftigen Arbeitgeber ein Signal geben.

DZP-TIPP: Lassen Sie Ihr Arbeitszeugnis von einem Zeugnisdienstleister oder Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Ihren Experten finden Sie in unserem Experten-Finder.

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