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Wohlwollenspflicht vs. Wahrheitspflicht?

Das Arbeitsrecht gibt dem Arbeitgeber klare Vorgaben, wann und wie er ein Arbeitszeugnis ausfertigen muss.

So hat jeder Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Recht, eine Bewertung seiner Leistungen zu erhalten. Sollte das Arbeitszeugnis sich nicht an die rechtlichen Vorgaben halten, so kann dies eingeklagt werden oder geändert werden.

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Was ist die Wohlwollenspflicht des Arbeitgebers

Das Arbeitszeugnis stellt die Beurteilung der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers dar. Gleichzeitig ist es auch der Nachweis, dass es eine Beschäftigung gab. Der Gesetzgeber schreibt dem Arbeitgeber die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses vor, legt ihm aber Bedingungen auf. Diese Bedingungen lauten, er muss die Leistung des Arbeitnehmers wohlwollend und der Wahrheit entsprechend ausstellen. Darüber hinaus muss das Zeugnis ordentlich und fehlerfrei sein. Sind drei Jahre ins Land gezogen, dann tritt eine Verjährungsfrist in Kraft, das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer keinerlei Anspruch auf ein Arbeitszeugnis mehr hat. Diese Situation ist aber eher selten zu nennen, normalerweise wird das Arbeitszeugnis sofort im Anschluss an das Arbeitsverhältnis ausgestellt.

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Die Zeugnissprache

Die Wohlwollenspflicht ist ein rechtlicher Grundsatz, wie AGG oder Gerichtsurteile und es besteht für das Arbeitszeugnis eine Wohlwollenspflicht. Darunter ist zu verstehen, dass das Arbeitszeugnis keinerlei Informationen – auch keine codierten – dem Arbeitszeugnis zugefügt darf, die für den Arbeitnehmer bei späterer Jobsuche Schwierigkeiten bereiten könnten. Zu der verständigen Wohlwollenspflicht gehört, dass der Gesamteindruck des Arbeitnehmers im Fokus steht. Atypische Fehlleistungen oder kleinere Schwächen gehören nicht in ein Zeugnis. Gerade auch dann nicht, wenn es während der Kündigungsfristen zu Spannungen gekommen ist. Diese sollte beim Abfassen des Zeugnisses außen vor bleiben. Dazu gehört aber keine Lüge. Selbst wenn man dem Arbeitnehmer ein gutes Zeugnis ausstellen möchte, so sollte grobes, gerade für das weitere Arbeitsleben bestehende Fehlverhalten nicht weglassen werden. Generell kann gesagt werden, dass ein Zeugnis mit Wohlwollenspflicht dem Arbeitnehmer ausgestellt werden kann, aber es ist nicht richtig, dass es grundsätzlich nichts Schlechtes enthalten darf.

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Die Wohlwollenspflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitgeber hat also immer die Fürsorgepflicht dem Arbeitnehmer gegenüber zu beachten. Auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses oder wie es vom Bundesgerichtshof gesagt wurde: Der Arbeitgeber muss das Arbeitszeugnis mit verständiger Wohlwollenspflicht ausstellen, damit dem Arbeitnehmer die spätere Jobsuche auf dem Arbeitsmarkt nicht erschwert wird. Die Wohlwollenspflicht kollidiert oftmals mit der Wahrheitspflicht und dabei haben sich in der Praxis unterschiedliche Techniken und Formulieren (Zeugnissprache) hervorgetan. Die Wohlwollenspflicht eines Arbeitgebers zählt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. D.h. sollte sich der neue Arbeitgeber bei dem alten nach dem Mitarbeiter telefonisch erkundigen, so ist er an das Wohlwollen noch gebunden.

DZP-TIPP: Obwohl die Wohlwollenspflicht besteht sollten Sie sich darauf nicht verlassen. Bei uns können Sie Ihr Arbeitszeugnis online prüfen lassen.

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